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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Eine vertragliche Bindung und somit ein Engagement der Band BESSER liegt erst dann vor, wenn ein entsprechender Gastspielvertrag (Werksvertrag) i.S. § 631 BGB ff, von beiden Seiten rechtsverbindlich unterzeichnet, sich in den Händen der Band befindet. Die Vertragsschließung bedarf ausschließlich der Schriftform.
Der Auftraggeber haftet für die Sicherheit der Band, Techniker und Hilfskräfte und die in den Veranstaltungsort eingebrachten Instrumente und technischen Anlagen. Der Band ist ausreichend Zeit für den Aufbau und Soundcheck zur Verfügung zu stellen (je nach Veranstaltungsgröße und eingebrachter Technik 2-4 Stunden). Die Regie am Veranstaltungsort obliegt der Band.
Die Band ist im arbeits-, steuer- und sozialrechtlichen Sinn Selbständiger und in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber.
Das betriebswirtschaftliche Risiko für die Veranstaltung trägt der Auftraggeber. Dieser verpflichtet sich, bei einer öffentlichen Veranstaltung ausreichend für die Veranstaltung zu werben.
Der Veranstalter sorgt für eine geeignete Bühne (mindestens 8 x 4 m), die Musikern und Instrumenten ausreichend Schutz vor äußerlichen Einwirkungen bietet.
Der Veranstalter übernimmt die Anmeldung und Begleichung anfallender GEMA-Gebühren.
Sollte die Veranstaltung gänzlich oder in Teilen durch Absage des Auftraggebers oder aus einem anderen, vom Auftraggeber verursachten oder in seiner Risikosphäre liegenden Grund entfallen, zahlt dieser die vereinbarte Gage an die Band.
Entfällt der Auftritt aus Gründen, die die Band nicht zu verantworten hat, so hat die Band dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und bei Krankheit durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die Lieferpflicht der Band entfällt in diesem Fall. Diese wird sich jedoch bemühen, entsprechenden Ersatz zu finden.
Die im Vorfeld durch den Veranstalter gemachten Angaben bzgl. Eintrittspreise, Größe des Veranstaltungsortes, Art der Veranstaltung etc., müssen durch diesen eingehalten werden. Abweichungen sind der Band unverzüglich mitzuteilen. Bei Versäumnis führt dies zur Auflösung bestehender Verträge.
Die Band übernimmt keinerlei Haftung für jede Art von Sach- und Personenschäden. Eine entsprechende Absicherung ist Sache des Veranstalters.
In Zusammenhang mit der Neufassung der DIN 15905-5 ist der Veranstalter, der eine Musikgruppe mit PA-Anlage engagiert oder eine PA-Anlage bestellt und bei Anwesenheit von Publikum betreiben lässt, in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass dadurch keine Person zu Schaden kommt. Die PA-Anlage ist so abzusperren, dass ein ausreichender Abstand zum Publikum jederzeit sichergestellt ist. Daneben besteht noch die aus dem Baurecht resultierende Pflicht des Betreibers einer Versammlungsstätte, für die Sicherheit des Publikums zu sorgen.
Stand: 01/2012
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